Ruhendes Gewerbe: Kosten, Mitteilung an Krankenkasse und Finanzamt
Kosten und Mitteilung an die Krankenkasse, Finanzamt und IHK
Das ruhende Gewerbe: Das Wichtigste auf einen Blick
Wer sein Gewerbe nicht ganz aufgeben möchte, hat die Möglichkeit das Gewerbe für unbestimmte Zeit ruhen zu lassen.
Das ruhende Gewerbe muss dem Gewerbeamt nicht angezeigt werden, es entstehen auch keine Kosten.
Wer sein Gewerbe ruhen lassen möchte, der muss diese Veränderung aber unbedingt dem Finanzamt mitteilen. Es sollte auch eine Mitteilung an die Krankenkasse, die IHK und an die Berufsgenossenschaft erfolgen.
Das Gewerbe kann über mehrere Jahre ruhen. Nimmt man sein Gewerbe wieder auf, dann muss dementsprechend auch wieder eine Mitteilung an das Finanzamt erfolgen.
Ruhendes Gewerbe - Häufige Fragen
Was versteht man unter "Ruhendem Gewerbe"
Wer sein Gewerbe für eine Zeit nicht weiter ausüben kann oder ausüben möchte, kann das Gewerbe ruhen lassen. Der Unterschied zur Gewerbeabmeldung ist der, dass eine Gewerbeabmeldung endgültig ist und ein ruhendes Gewerbe jederzeit wieder aufgenommen werden kann.
Wichtiger Unterschied:
Ruhendes Gewerbe: Das Gewerbe bleibt angemeldet, wird nur nicht aktiv betrieben.
Abgemeldetes Gewerbe: Das Gewerbe existiert nicht mehr und müsste bei Wiederaufnahme neu angemeldet werden.
Muss ich das ruhende Gewerbe dem Gewerbeamt melden?
Nein, eine gesonderte Meldung beim Gewerbeamt ist nicht erforderlich. Das Gewerbe bleibt einfach angemeldet. Allerdings sollten Sie andere Stellen informieren:
- Finanzamt
- Krankenkasse
- Berufsgenossenschaft
- IHK / Handwerkskammer
Mitteilung an das Finanzamt
Das Finanzamt sollte über das Ruhen des Gewerbes informiert werden. Teilen Sie mit, dass Sie vorübergehend keine Umsätze erzielen werden. Dies hat Auswirkungen auf:
- • Umsatzsteuer-Voranmeldungen
- • Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
- • Einkommensteuer-Vorauszahlungen
Auswirkungen auf die Krankenversicherung
Wenn Sie Ihr Gewerbe ruhen lassen, müssen Sie Ihre Krankenkasse informieren. Je nach Ihrer Situation können sich Änderungen ergeben:
- • Bei der GKV: Möglicherweise geringerer Beitrag bei fehlendem Einkommen
- • Bei der PKV: Der Beitrag bleibt in der Regel gleich
- • Bei Familienversicherung: Prüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen
IHK-Beitrag bei ruhendem Gewerbe
Der IHK-Grundbeitrag wird in der Regel auch bei ruhendem Gewerbe fällig. Bei fehlendem Gewinn kann der Beitrag jedoch reduziert werden. Informieren Sie Ihre IHK über das Ruhen des Gewerbes.
Tipp: Gewerbe vollständig abmelden?
Wenn Sie absehen können, dass die Pause länger als 1-2 Jahre dauern wird, kann es sinnvoller sein, das Gewerbe komplett abzumelden. Eine Neuanmeldung ist jederzeit möglich und kostet nur die übliche Gebühr.
Siehe auch: