Vorsteuerabzug für Selbständige 2025
Mit dem Vorsteuerabzug können Sie die Umsatzsteuer, die Sie für betriebliche Ausgaben bezahlt haben, vom Finanzamt zurückholen. Hier erfahren Sie, was abzugsfähig ist und worauf Sie achten müssen.
So funktioniert der Vorsteuerabzug
Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer berechnen Sie Ihren Kunden Umsatzsteuer. Gleichzeitig zahlen Sie selbst Umsatzsteuer (Vorsteuer) für betriebliche Einkäufe. Die Differenz müssen Sie ans Finanzamt abführen – oder Sie bekommen Geld zurück, wenn Ihre Vorsteuer höher ist.
Berechnungsbeispiel
Vorteil des Vorsteuerabzugs:
Durch den Vorsteuerabzug sparen Sie im Beispiel 570 €. Das entspricht dem vollen Umsatzsteuerbetrag Ihrer betrieblichen Ausgaben. Je höher Ihre Investitionen, desto mehr bekommen Sie zurück!
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Sie müssen erfüllen:
- Sie sind Unternehmer (gewerblich oder freiberuflich)
- Sie nutzen nicht die Kleinunternehmerregelung
- Die Ausgabe ist betrieblich veranlasst
- Sie haben eine ordnungsgemäße Rechnung
Kein Vorsteuerabzug bei:
- Nutzung der Kleinunternehmerregelung (§19 UStG)
- Privaten Anschaffungen
- Rechnungen ohne USt-Ausweis (z.B. von Kleinunternehmern)
- Steuerfreien Eingangsleistungen
Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug ist nur mit einer ordnungsgemäßen Rechnungmöglich. Fehlen Pflichtangaben, kann das Finanzamt den Abzug verweigern.
Pflichtangaben auf der Rechnung (§14 UStG)
Angaben zum Lieferanten:
- Vollständiger Name
- Vollständige Anschrift
- Steuernummer oder USt-IdNr.
Angaben zum Empfänger:
- Vollständiger Name
- Vollständige Anschrift
Formelle Angaben:
- Rechnungsdatum
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Leistungszeitpunkt oder -zeitraum
Betragsangaben:
- Nettobetrag
- Steuersatz (7% oder 19%)
- Steuerbetrag in Euro
Kleinbetragsrechnungen (bis 250 €):
Bei Rechnungen bis 250 € brutto genügen vereinfachte Angaben: Name und Anschrift des Lieferanten, Rechnungsdatum, Leistungsbeschreibung und Bruttobetrag mit Steuersatz.
Typische Vorsteuerabzüge für Selbständige
IT & Technik
- • Computer und Laptops
- • Software und Lizenzen
- • Smartphones und Tablets
- • Drucker und Zubehör
- • Cloud-Dienste
- • Webhosting und Domains
Büro & Ausstattung
- • Büromöbel
- • Büromaterial
- • Geschäftsausstattung
- • Fachliteratur
- • Telefon- und Internetkosten
- • Porto und Versand
Fahrzeuge & Reisen
- • Kfz-Anschaffung (anteilig)
- • Kraftstoff und Wartung
- • ÖPNV-Tickets
- • Mietwagen
- • Hotelübernachtungen
- • Geschäftsreisen
Achtung bei gemischter Nutzung
Bei gemischter privater/betrieblicher Nutzung können Sie nur den betrieblichen Anteil der Vorsteuer abziehen:
- Geschäftsfahrzeug: Vorsteuer nur auf betriebliche Nutzung (Fahrtenbuch oder Schätzung)
- Smartphone: Bei privater Mitnutzung anteilige Kürzung (z.B. 50%)
- Häusliches Arbeitszimmer: Nur bei ausschließlich betrieblicher Nutzung
Sonderfälle beim Vorsteuerabzug
Bewirtungskosten (70%)
Bei geschäftlichen Bewirtungen können Sie nur 70% der Vorsteuer abziehen. 30% gelten als privater Anteil und sind nicht abzugsfähig. Außerdem müssen Sie Anlass, Teilnehmer und Geschäftsbeziehung dokumentieren.
Geschenke (50 €-Grenze)
Für Geschenke an Geschäftspartner gilt: Unter 50 € netto pro Person und Jahr ist der Vorsteuerabzug möglich. Darüber ist weder die Vorsteuer noch der Betriebsausgabenabzug erlaubt.
Innergemeinschaftliche Lieferungen
Bei Einkäufen aus dem EU-Ausland mit Ihrer USt-IdNr. erfolgt keine Umsatzsteuer-Berechnung. Sie müssen die USt selbst berechnen und abführen (Reverse Charge) – können sie aber gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.
Einkäufe aus dem Nicht-EU-Ausland
Bei Importen aus Drittländern zahlen Sie Einfuhrumsatzsteuer beim Zoll. Diese können Sie als Vorsteuer geltend machen, wenn Sie die Zolldokumente (EZA/ATLAS-Bescheid) aufbewahren.
Auch Versicherungsbeiträge optimieren
Neben dem Vorsteuerabzug können Sie auch bei der Krankenversicherung sparen. Vergleichen Sie jetzt kostenlos!
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